Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.05.2009, 1 Ca 771 a/09, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die mit Beschluss vom 14.05.2009 angeordnete Ratenzahlung von 45,-- EUR monatlich.
Der Kläger hat am 20.04.2009 beim Arbeitsgericht Klage auf Zahlung und Herausgabe der An- und Abmeldung zur Sozialversicherung erhoben. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin zu bewilligen. Er hat eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. In der Erklärung hat er Angaben zu den Bruttoeinnahmen sowie zu den Wohnkosten gemacht. Mit Schriftsatz vom 28.04.2009 hat der Kläger den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit vom 09.04.2009 nachgereicht.
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