LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.06.2009
6 Ta 117/09
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 1 Ca 771 a/09 vom 14.05.2009,

Fehlende Glaubhaftmachung von Ratenzahlungsverpflichtungen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 117/09

DRsp Nr. 2009/16550

Fehlende Glaubhaftmachung von Ratenzahlungsverpflichtungen

Werden behauptete Ratenzahlungsverpflichtungen nicht durch entsprechende Belege glaubhaft gemacht, kann offen bleiben, ob sie unter dem Gesichtspunkt eines Abänderungsbegehrens wegen Verschlechterung der Verhältnisse im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen sind. _

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.05.2009, 1 Ca 771 a/09, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die mit Beschluss vom 14.05.2009 angeordnete Ratenzahlung von 45,-- EUR monatlich.

Der Kläger hat am 20.04.2009 beim Arbeitsgericht Klage auf Zahlung und Herausgabe der An- und Abmeldung zur Sozialversicherung erhoben. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin zu bewilligen. Er hat eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. In der Erklärung hat er Angaben zu den Bruttoeinnahmen sowie zu den Wohnkosten gemacht. Mit Schriftsatz vom 28.04.2009 hat der Kläger den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit vom 09.04.2009 nachgereicht.