LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.08.2011
8 Ta 165/11
Normen:
BBiG § 23 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; BGB § 612; BBiG § 23 Abs. 1; BBiG § 23 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 788/11

Fehlende Erfolgsaussichten einer Vergütungsklage wegen Verletzung von Ausbildungspflichten bei unsubstantiierten Darlegungen zur tatsächlichen Beschäftigung und Schadenshöhe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 165/11

DRsp Nr. 2011/16617

Fehlende Erfolgsaussichten einer Vergütungsklage wegen Verletzung von Ausbildungspflichten bei unsubstantiierten Darlegungen zur tatsächlichen Beschäftigung und Schadenshöhe

1. Einem Auszubildenden steht Hilfsarbeiterlohn nach § 612 BGB dann zu, wenn er nicht im üblichen Rahmen wie ein Lehrling ausgebildet sondern in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie ein Hilfsarbeiter beschäftigt worden ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Auszubildende darzulegen. 2. Ein aus § 23 Abs. 1 BBiG begründeter Schadensersatzanspruch besteht nicht in Höhe des geltend gemachten Differenzbetrages zwischen Hilfsarbeiter- und Ausbildungsvergütung; nach § 23 Abs. 1 BBiG ist der Auszubildende so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das Berufsausbildungsverhältnis nicht durch fristlose Kündigung aufgelöst sondern bis zum vertragsmäßigen Ende fortgesetzt worden wäre, so dass bei einer Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses lediglich Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung besteht und ein darüber hinaus gehender "Verfrühungsschaden" substantiiert darzulegen ist.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den undatierten, ihm am 21.07.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 8 Ca 788/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

BBiG § 23 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; BGB § 612; § Abs. ;