LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.06.2011
10 Ta 114/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 388/11

Fehlende Erfolgsaussichten einer Lohnklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 114/11

DRsp Nr. 2011/12926

Fehlende Erfolgsaussichten einer Lohnklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum Betriebsübergang

1. Zur Darlegung einer Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB reicht die (Rechts-) Behauptung eines "klassischen" Betriebsübergangs nicht aus. 2. Der Wortlaut des § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB bezieht sich nur auf "im Zeitpunkt des Übergangs bestehende Arbeitsverhältnisse"; das Gesetz geht davon aus, dass die zu diesem Zeitpunkt ausgeschiedenen Beschäftigten ihre Rechte dort geltend machen müssen, wo sie entstanden sind, nämlich bei der Betriebsveräußerin.

Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30. März 2011, Az.: 8 Ca 388/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1;

Gründe: