LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.07.2012
6 Ta 68/12
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1051/11

Fehlende Erfolgsaussichten der verspäteten Kündigungsschutzschutzklage in Unkenntnis der Klagefrist; unzulässiger Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 68/12

DRsp Nr. 2012/15659

Fehlende Erfolgsaussichten der verspäteten Kündigungsschutzschutzklage in Unkenntnis der Klagefrist; unzulässiger Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren

1. Die bloße Unkenntnis der dreiwöchigen Klagefrist in § 4 Satz 1 KSchG rechtfertigte keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. 2. Prozesskostenhilfe kommt für die arbeitsgerichtliche Prozesskostenhilfeprüfung nicht in Betracht - das gilt auch für das Beschwerdeverfahren.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27. Februar 2012 - 7 Ca 1051/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für des Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger verfolgt im sofortigen Beschwerdeverfahren seinen in erster Instanz abschlägig beschiedenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung.