1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27. Februar 2012 -
2. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für des Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger verfolgt im sofortigen Beschwerdeverfahren seinen in erster Instanz abschlägig beschiedenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung.
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