Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Juni 2010, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger (geb. am 12.01.1966) war vom 11.08.2008 bis zum 03.02.2010 im Baubetrieb der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung.
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