LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.08.2010
10 Ta 152/10
Normen:
BUrlG § 13 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 4; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 899/10

Fehlende Erfolgsaussicht mangels Aktivlegitimation bei Klage an eine Urlaubs- und Lohnausgleichskasse im Prozeßkostenhilfeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.08.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 152/10

DRsp Nr. 2010/22515

Fehlende Erfolgsaussicht mangels Aktivlegitimation bei Klage an eine Urlaubs- und Lohnausgleichskasse im Prozeßkostenhilfeverfahren

Nicht der einzelne Arbeitnehmer kann die fehlenden Beitragszahlungen eines Bauarbeitgebers einzufordern, da ihm dieser Anspruch nach dem baugewerblichen Urlaubskassenverfahren nicht zusteht.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Juni 2010, Az.: 3 Ca 899/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 13 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 4; ZPO § 114;

Gründe:

I. Der Kläger (geb. am 12.01.1966) war vom 11.08.2008 bis zum 03.02.2010 im Baubetrieb der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung.