LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.08.2011
8 Ta 137/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ArbGG § 111 Abs. 2 S. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 706/11

Fehlende Erfolgsaussicht für unzulässige Kündigungsschutzklage einer Auszubildenden vor Abschluss des Schlichtungsverfahrens; unbeendetes Schlichtungsverfahren nach Vergleichswiderruf

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.08.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 137/11

DRsp Nr. 2011/17097

Fehlende Erfolgsaussicht für unzulässige Kündigungsschutzklage einer Auszubildenden vor Abschluss des Schlichtungsverfahrens; unbeendetes Schlichtungsverfahren nach Vergleichswiderruf

1. Bei Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis muss der arbeitsgerichtliche Klage eine Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss (soweit vorhanden) vorangegangen sein (§ 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG); als Prozessvoraussetzung ist dieser Umstand von Amts wegen zu prüfen. 2. Eine vor Anrufung des Schlichtungsausschusses eingereichte Klage ist unzulässig; sie wird zulässig, wenn das eingeleitete Schlichtungsverfahren beendet ist und der Spruch nicht anerkannt wird. 3. Bloßes Verhandeln vor dem Schlichtungsausschuss reicht nicht aus, um eine arbeitsgerichtliche Klage zulässig werden zu lassen. 4. Haben die Parteien vor dem Schlichtungsausschuss einen widerruflichen Vergleich geschlossen, der durch den Beklagten fristgerecht widerrufen worden ist, ist das Schlichtungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.05.2011 - 3 Ca 706/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ArbGG § 111 Abs. 2 S. 5;

Gründe: