LAG Köln - Beschluss vom 24.06.2010
5 Ta 188/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3443/08

Fehlende Erfolgsaussicht für Klage auf Urlaubsabgeltung bei versäumtem Urlaubsantrag innerhalb der Übertragungsfrist

LAG Köln, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 188/10

DRsp Nr. 2010/13655

Fehlende Erfolgsaussicht für Klage auf Urlaubsabgeltung bei versäumtem Urlaubsantrag innerhalb der Übertragungsfrist

Prozesskostenhilfe für einen Urlaubsabgeltungsanspruch kann nicht gewährt werden, wenn der arbeitsfähige Arbeitnehmer es versäumt hat, rechtzeitig innerhalb der Übertragungsfrist Urlaub zu beantragen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.04.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;

Gründe

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung vom 23.03.2010 zurückgewiesen hat.

Der Kläger war ab dem 25.02.2008 als Produktionshelfer für den Beklagten tätig.

Der Beklagte kündigte am 05.09.2008 das Arbeitsverhältnis fristlos. Später einigten sich die Parteien auf eine fristgerechte Beendigung zum 15.10.2008.

Mit der am 17.12.2008 beim Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger zunächst restliche Vergütungsansprüche für die Zeit vom 01.10. bis zum 15.10.2008 geltend.

Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 26.11.2009 wurde ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 10 Urlaubstagen geltend gemacht, wobei sich der Kläger von dem aus seiner Sicht bestehenden Gesamturlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen 16 erhaltene Urlaubstage abziehen ließ.