LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.07.2010
7 Ta 141/10
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; ZPO § 114; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 678/10

Fehlende Erfolgsaussicht für eine Urlaubsabgeltungsklage im Prozesskostenhilfenverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 141/10

DRsp Nr. 2010/22513

Fehlende Erfolgsaussicht für eine Urlaubsabgeltungsklage im Prozesskostenhilfenverfahren

1. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, was voraussetzt, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bestanden hat. 2. War zum Beendigungszeitpunkt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers für das Kalenderjahr in Höhe von 15 Arbeitstagen bereits erfüllt, war der entsprechende Urlaubsanspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.06.2010, Az: 10 Ca 678/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; ZPO § 114; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger war bei der Beklagten vom 12.04.2007 bis 07.08.2009 als Fahrer gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von 1.970,00 EUR brutto beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12.04.2007 ist unter anderem Folgendes geregelt:

"18. Freistellung