LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.06.2010
9 Ta 107/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 260/10

Fehlende Erfolgsaussicht einer vergangenheitsbezogenen Statusklage zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 9 Ta 107/10

DRsp Nr. 2010/13672

Fehlende Erfolgsaussicht einer vergangenheitsbezogenen Statusklage zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht

1. Richtet sich die Feststellungsklage zur Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung auf ein bereits beendetes Rechtsverhältnis, ist das besondere Feststellungsinteresse nur dann gegeben, wenn sich gerade aus dieser Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben; einer rein vergangenheitsbezogenen Statusfeststellungsklage fehlt das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO und damit eine Sachurteilsvoraussetzung. 2. Hinreichende Aussicht auf Erfolg einer solchen Klage ist auch deshalb nicht gegeben, weil die Arbeitsgerichte für die Feststellung der Sozialversicherungspflichtigkeit eines Rechtsverhältnisses nicht zuständig sind.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.04.2010, Az. 4 Ca 260/10, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe: