LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.08.2011
6 Ta 142/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 254; GewO § 108; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 957 d/11

Fehlende Erfolgsaussicht einer unzulässigen Stufenklage zur Lohnabrechnung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 142/11

DRsp Nr. 2012/15523

Fehlende Erfolgsaussicht einer unzulässigen Stufenklage zur Lohnabrechnung

1. Die Stufenklage gemäß § 254 ZPO ist unzulässig, wenn ihr der vorbereitende Charakter des Abrechnungsantrages fehlt. 2. Kann der Kläger seine Ansprüche ohne weiteres selbst berechnen, benötigt er keine Abrechnung, um seine Vergütungsforderung zu beziffern. 3. Besteht Anspruch auf Arbeitsentgelt, ist dem Arbeitnehmer gemäß § 108 GewO "bei Zahlung" eine Abrechnung zu erteilen, um ihn über die erfolgte Zahlung zu informieren; § 108 GewO regelt keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs.

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.08.2011 gegen den Prozesskostenhilfe für den angekündigten Klagantrag zu 3) ver- sagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 29.07.2011 - 1 Ca 957 d/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 254; GewO § 108; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe: