LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.07.2009
3 Ta 164/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; GVG § 17; GVG § 17a; GVG § 17b;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 545/09

Fehlende Erfolgsaussicht einer im Arbeitsrechtsweg unzulässigen Lohnklage eines Novizen; Zurückweisung der Beschwerde bei fehlender Rechtswegzuständigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 164/09

DRsp Nr. 2009/23016

Fehlende Erfolgsaussicht einer im Arbeitsrechtsweg unzulässigen Lohnklage eines Novizen; Zurückweisung der Beschwerde bei fehlender Rechtswegzuständigkeit

1. Ein "Vertrag über die Anwärterschaft, das Postulat, das Noviziat und das Mönchstum im Shaolin Tempel und in der Tradition von Shaolin" begründet kein für das Arbeitsverhältnis grundlegende Austauschverhältnisses "Arbeit gegen Lohn"; die Vertragspartei ist Postulant (und angehender Novize) und kein Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG und § 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ArbGG. 2. Die Regelungen der §§ 17 bis 17b GVG sind im Bewilligungsverfahren der Prozesskostenhilfe nicht anzuwenden; eine auf das Prozesskostenhilfeverfahren beschränkte Verweisung scheidet aus.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.06.2009 - 1 Ca 545/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; GVG § 17; GVG § 17a; GVG § 17b;

Gründe: