LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.11.2011
15 Sa 836/11
Normen:
GG Art. 7; GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6870/10

Fehlende deutsche Gerichtsbarkeit bei Tätigkeit einer Lehrerin für einen ausländischen Staat als Tätigkeit hoheitlicher Natur

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 836/11

DRsp Nr. 2012/2664

Fehlende deutsche Gerichtsbarkeit bei Tätigkeit einer Lehrerin für einen ausländischen Staat als Tätigkeit hoheitlicher Natur

Die Republik Griechenland genießt bei Kündigungsrechtsstreitigkeiten mit Lehrkräften, die bei ihr für eine von ihr in Deutschland für die dort lebenden griechischen Kinder bzw. Jugendlichen betriebene Schule angestellt sind, Immunität nach § 20 Abs. 2 GVG.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.05.2011 - 8 Ca 6870/10 - abgeändert:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

I.

Normenkette:

GG Art. 7; GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer außerordentlichen, betriebsbedingten Änderungskündigung sowie über Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte und insoweit auch über die Frage, ob die deutsche Gerichtsbarkeit wegen Staatenimmunität der Beklagten ausgeschlossen ist.