BSG - Beschluß vom 03.01.2005
B 9a/9 SB 39/04 B
Normen:
SGG § 202 ; ZPO § 78b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 4009/03
SG Mannheim, vom 22.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 507/03

Fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung

BSG, Beschluß vom 03.01.2005 - Aktenzeichen B 9a/9 SB 39/04 B

DRsp Nr. 2005/4110

Fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung

Bei der fehlenden Aussichtslosigkeit gemäß § 78b Abs. 1 ZPO iV mit § 202 SGG geht es um die Frage, welche Vertretung dem Notanwalt zugemutet werden kann. Aussichtslosigkeit besteht dann, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Vertretung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 202 ; ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt H. -D. F. , vom 27. September 2004 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, dem Kläger am 3. September 2004 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Einen mit persönlichem Schreiben vom 26. November 2004 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts hat der Kläger nicht aufrechterhalten und mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b Zivilprozessordnung (ZPO) beantragt. Dazu hat er dargelegt, es sei ihm nach Niederlegung des Mandats durch Rechtsanwalt F. nicht möglich gewesen, "einen neuen Anwalt zu finden, der bereit wäre, den Herrn F. zu ersetzten". Neben Rechtsanwalt F. habe er noch zwei (namentlich benannte) Fachanwälte konsultiert.