Der Kläger hat mit Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt H. -D. F. , vom 27. September 2004 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, dem Kläger am 3. September 2004 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Einen mit persönlichem Schreiben vom 26. November 2004 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts hat der Kläger nicht aufrechterhalten und mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b Zivilprozessordnung (ZPO) beantragt. Dazu hat er dargelegt, es sei ihm nach Niederlegung des Mandats durch Rechtsanwalt F. nicht möglich gewesen, "einen neuen Anwalt zu finden, der bereit wäre, den Herrn F. zu ersetzten". Neben Rechtsanwalt F. habe er noch zwei (namentlich benannte) Fachanwälte konsultiert.
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