Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
I.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach dem SGB II. Der Leistungsträger erließ ihm gegenüber einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen den Verwaltungsakt blieb vor dem Landessozialgericht ohne Erfolg.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die sozialgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen § 39 Nr. 1 2. Variante SGB II in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung. Er rügt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und beantragt Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.
II.
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