BAG - Urteil vom 12.01.2011
7 AZR 194/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 199
DB 2011, 938
NZA 2011, 507
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 26.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1025/08
ArbG Köln, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 240/08

Fehlen des Sachgrunds der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei rechtlicher Unübertragbarkeit der Arbeiten auf den Vertretenen

BAG, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 194/09

DRsp Nr. 2011/5826

Fehlen des Sachgrunds der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei rechtlicher Unübertragbarkeit der Arbeiten auf den Vertretenen

Orientierungssätze: 1. Der Sachgrund der Vertretung für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt nicht vor, wenn dem zur Vertretung eingestellten Arbeitnehmer eine Tätigkeit übertragen ist, die der Arbeitgeber der vertretenen Stammkraft im Falle ihrer Anwesenheit aus rechtlichen Gründen nicht übertragen könnte. 2. An der rechtlichen Möglichkeit der Übertragung der Tätigkeit auf den Vertretenen fehlt es, wenn ihm gegenüber die Zuweisung der dem Vertreter übertragenen Aufgaben nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist und einer Vertragsänderung bedürfte.

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. Januar 2009 - 5 Sa 1025/08 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2007 geendet hat.