SG Mannheim, vom 23.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 164/03
Familienversicherung des Kindes bei Vaterschaftsanerkennung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2004 - Aktenzeichen L 11 KR 2534/03
DRsp Nr. 2006/24398
Familienversicherung des Kindes bei Vaterschaftsanerkennung
Das Kind ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10SGB V rückwirkend ab Geburt bei der gesetzlichen Krankenkasse des nichtehelichen Vaters und nicht mehr bei der des scheinehelichen Vaters versichert, wenn beim nichtehelichen Vater die Vaterschaft anerkannt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]