LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2015
L 1 KR 202/13
Normen:
SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 769/10

Familienhelfer

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 202/13

DRsp Nr. 2015/3748

Familienhelfer

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass berichtigend festgestellt wird, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit bei der Klägerin in dem Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 nicht der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladenen haben jedoch ihre Kosten selbst zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7;

Tatbestand:

Im Streit steht, ob die Beigeladene zu 1) (nachfolgend nur noch: "die Beigeladene") aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der Sozial- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschäftigt war.