LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.01.2015
L 11 KA 44/14 B ER
Normen:
SGB X § 35 Abs. 1 S. 2; SGB X § 41 Abs. 2; SGB X § 42;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 77/14

Fallwertbezogene Budgetierung der Vergütung spezieller LaborleistungenHeilung einer mangelhaften EntscheidungVerhältnis von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 44/14 B ER

DRsp Nr. 2015/2853

Fallwertbezogene Budgetierung der Vergütung spezieller Laborleistungen Heilung einer mangelhaften Entscheidung Verhältnis von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund

1. Sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die zu einer Entscheidung geführt haben, nicht mitgeteilt, kann ein solcher Mangel bezogen auf gebundene Entscheidungen zwar geheilt werden (§§ 41 Abs. 2, 42 Satz 1 SGB X), indessen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung muss für die Adressaten erkennbar und damit überprüfbar sein, ob Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch vorliegt. 2. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen sich nicht isoliert gegenüber, vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle Wechselbeziehung dergestalt, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Eingriffs (Anordnungsgrund) zu verringern sind oder umgekehrt; dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Eilverfahren gestellt werden, die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt.

Tenor