LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.06.2010
12 Sa 415/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 4; BGB § 125 S. 1; BGB § 133; BGB § 154 Abs. 1 S. 1; BGB § 154 Abs. 2; BGB § 157; TV-L § 30 Abs. 1; TV-L § 30 Abs. 4;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 10-11
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1810/09

Faktisches Arbeitsverhältnis bei Arbeitsaufnahme nach mündlicher Befristung mit Vereinbarung eines schriftlichen Arbeitsvertrages

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 415/10

DRsp Nr. 2010/14988

Faktisches Arbeitsverhältnis bei Arbeitsaufnahme nach mündlicher Befristung mit Vereinbarung eines schriftlichen Arbeitsvertrages

Haben die Parteien die Verbindlichkeit ihrer Einigung, ein befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen, vom Abschluss eines schriftlichen Vertrages abhängig gemacht, entsteht durch die einverständliche Arbeitsaufnahme zunächst nur ein faktisches Arbeitsverhältnis.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 18.02.2010 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 4; BGB § 125 S. 1; BGB § 133; BGB § 154 Abs. 1 S. 1; BGB § 154 Abs. 2; BGB § 157; TV-L § 30 Abs. 1; TV-L § 30 Abs. 4;

Gründe

A. Die Parteien streiten darüber, ob ihr im Januar 2008 begründetes Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. 08.2008 geendet hat.

Das beklagte Land hatte per Inserat eine Verwaltungsangestellte für eine bis zum 31.08.2008 befristete Teilzeittätigkeit in der Justivollzugsanstalt Willich I gesucht. Die Klägerin bewarb sich um die Stelle. Aufgrund eines Vorstellungsgesprächs in der 2. KW 2008 erhielt sie eine kurzfristige Einstellungszusage.