ArbG Mainz, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 380/11
Fahrtkostenerstattung nach Einladung zu Vorstellungsgespräch; unbegründete Zahlungsklage bei kurzfristiger Terminabsage aus Gründen der Nichtauffindbarkeit des vereinbarten Ortes
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 540/11
DRsp Nr. 2012/6596
Fahrtkostenerstattung nach Einladung zu Vorstellungsgespräch; unbegründete Zahlungsklage bei kurzfristiger Terminabsage aus Gründen der Nichtauffindbarkeit des vereinbarten Ortes
1. Wenn eine Arbeitgeberin einen Arbeitnehmer zur Vorstellung aufgefordert hat, hat sie ihm in aller Regel alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte (auch Fahrtkosten); dieser Aufwendungsersatzanspruch folgt aus §§ 670, 662BGB und setzt grundsätzlich einen ordnungsgemäß erfüllten Auftrag voraus.2. Hat der Arbeitnehmer kurzfristig seine Bewerbung zurückgenommen, besteht kein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 662BGB, weil der Arbeitnehmer den ihm erteilten Auftrag zur Teilnahme an dem vereinbarten Vorstellungsgespräch nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.3. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des ihm von Seiten der Arbeitgeberin erteilten Auftrags zur Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch hat der Arbeitnehmer zum verabredeten Vorstellungstermin pünktlich zu erscheinen; dabei ist es Sache des Arbeitnehmers, auf welche Weise er als Bewerber durch eine entsprechende Vorbereitung und Planung seiner Anreise sicherstellt, dass er rechtzeitig (auch durch Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers) zum Vorstellungstermin erscheinen kann.
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