LAG Nürnberg - Beschluss vom 06.05.2009
4 TaBV 18/08
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 38; BGB § 269;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 50/07

Fahrtkostenerstattung bei pauschaler umfassender Freistellung des Betriebsratsmitgliedes

LAG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 4 TaBV 18/08

DRsp Nr. 2009/16544

Fahrtkostenerstattung bei pauschaler umfassender Freistellung des Betriebsratsmitgliedes

Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, einem - auch außerhalb des § 38 BetrVG - durch Betriebsratsbeschluss dauerhaft und umfassend freigestellten Betriebsratsmitglied die Fahrtkosten zu erstatten, die ihm für das Aufsuchen des Betriebsratsbüros von seinem Wohnsitz aus entstehen.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 01.02.2008, Az.: 3 BV 50/07 S, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 38; BGB § 269;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsratsmitgliedern die Fahrtkosten von und zum Betriebsratsbüro zu erstatten.

Der Antragsteller ist der bei dem Beteiligten zu 2) für den Bezirk Schw... gebildete Betriebsrat, dessen Vorsitzende die Beteiligte zu 3) ist. Der Bezirk Schw... besteht aus etwa 30 Filialen mit etwa 110 wahlberechtigten Mitarbeitern.

Die Betriebsratsvorsitzende G... war bis zum Zeitpunkt ihrer Wahl als Teilzeitkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden in der Verkaufsstätte B... eingesetzt.