LAG Hamm - Urteil vom 30.06.2011
8 Sa 387/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 670;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 104/10

Fahrtkostenerstattung bei Leiharbeit an wechselnden Einsatzorten; unbegründeter Einwand tarifvertraglicher Ausschlussfrist bei arbeitsvertraglicher Verweisung auf unwirksame Regelung der tarifunfähigen Gemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit Berlin

LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 387/11

DRsp Nr. 2011/16024

Fahrtkostenerstattung bei Leiharbeit an wechselnden Einsatzorten; unbegründeter Einwand tarifvertraglicher Ausschlussfrist bei arbeitsvertraglicher Verweisung auf unwirksame Regelung der tarifunfähigen Gemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit Berlin

1. Der Leiharbeitnehmer, der arbeitsvertraglich verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung an wechselnden Arbeitsorten zu erbringen, kann vom Arbeitgeber die Erstattung von Fahrtkosten gem. § 670 BGB verlangen. 2. Der so begründete Zahlungsanspruch ist nicht aufgrund der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelungen zwischen der Tarifgemeinschaft CGZP und dem Arbeitgeberverband AMP verfallen. Die im Änderungstarifvertrag vom 09.07.2008 enthaltene neugefasste tarifliche Ausschlussfrist ist wegen fehlender Tariffähigkeit der CGZP als unwirksam anzusehen, ohne dass es nach Erlass der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) zu eines gesonderten Verfahrens gem. § 97 Abs. 5 ArbGG bedarf. Eine Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in dem Sinne, dass mit der Verweisung auf die "jeweils gültige" Fassung des Tarifvertrages auf den Manteltarifvertrag vom 29.11.2004 Bezug genommen wird, über dessen Wirksamkeit die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Aussage zulässt, scheidet aus Gründen der Intransparenz aus.

Tenor