LSG Bayern - Beschluß vom 30.05.2006
L 15 B 15/04 R KO
Normen:
ZuSEG § 11 § 9 ;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 10/12 RJ 734/98

Fahrtkosten zur Entschädigung, Notwendigkeit einer Begleitperson, Nachweis der Fahruntüchtigkeit

LSG Bayern, Beschluß vom 30.05.2006 - Aktenzeichen L 15 B 15/04 R KO

DRsp Nr. 2007/20036

Fahrtkosten zur Entschädigung, Notwendigkeit einer Begleitperson, Nachweis der Fahruntüchtigkeit

Der generelle Hinweis auf die Einnahme eines Medikaments (hier: Zäpfchen) reicht nicht aus, die Notwendigkeit einer Begleitperson zur Wahrnehmung eines Untersuchungstermins wegen Fahruntüchtigkeit zu belegen, wenn dort in der Gebrauchsinformation angeraten wird, in diesen Fällen nicht selbst Auto oder andere Fahrzeuge zu fahren. Es bedarf vielmehr eines konkreten Nachweises einer Fahruntüchtigkeit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ZuSEG § 11 § 9 ;
Vorinstanz: SG Bayreuth, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 10/12 RJ 734/98