LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.01.2011
7 Sa 638/10
Normen:
BGB § 249; BGB § 619a;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 852/10

Fahrlässigkeit; Haftungsausschluss; betrieblich veranlasste Tätigkeit; Schadensersatz; Haftungsprivilegierung; leichte Fahrlässigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 638/10

DRsp Nr. 2011/10699

Fahrlässigkeit; Haftungsausschluss; betrieblich veranlasste Tätigkeit; Schadensersatz; Haftungsprivilegierung; leichte Fahrlässigkeit

Durch ein Verbot, ein dienstlich genutztes Firmenfahrzeug nicht ohne zusätzliche Einweisung durch eine dritte Person im öffentlichen Straßenverkehr rückwärts zu bewegen, auch beim Ausparken, wird der Haftungsmaßstab bei fahrlässig verursachten Schäden nicht verändert.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.10.2010, Az: 4 Ca 852/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 619a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um einen widerklagend von der erstinstanzlich verklagten Arbeitsgeberin geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Vom 01.10.2009 bis 28.10.2009 war die Klägerin bei der Beklagten, die einen mobilen Kranken- und Altenpflegedienst betreibt, als Krankenpflegerin beschäftigt. Das Bruttogehalt betrug 1.865,00 EUR. Nach § 19 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.09.2009 verfallen alle sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Ansprüche, die nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner oder gerichtlich binnen einer Frist von weiteren drei Monaten geltend gemacht werden.