LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.04.2009
9 Sa 1297/08
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5 Abs. 1; KSchG § 13 Abs. 2 S. 2; KSchG § 17 Abs. 4 S. 1; KSchG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2009, 1981
LAGE § 4 KSchG Nr. 55
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2/08

Fahrlässige Versäumung der Klagefrist durch pflichtwidrige Unkenntnis des Fristablaufs; Klagefrist bei fristloser Kündigung und fehlender Massenentlassungsanzeige

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1297/08

DRsp Nr. 2009/13446

Fahrlässige Versäumung der Klagefrist durch pflichtwidrige Unkenntnis des Fristablaufs; Klagefrist bei fristloser Kündigung und fehlender Massenentlassungsanzeige

1. Es gehört zu den an jeden Arbeitnehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen gegenüber seinen eigenen Interessen, dass er sich nach Ausspruch einer Kündigung darum kümmert, ob und wie er dagegen vorgehen kann; dabei schützt ihn vor einem Verschulden weder die Unkenntnis von der Klagefrist noch ein Irrtum über den Fristbeginn. 2. Eine fehlerhafte Berechnung des Fristablaufs ist als mindestens leicht fahrlässig zu bewerten, wenn sich der Arbeitnehmer nicht über den Fristbeginn kundig gemacht hat, obwohl er nach Erhalt der Kündigung sowohl mit einem Mitarbeiter der Agentur für Arbeit über die dreiwöchige Klagefrist als auch mit einer bekannten Juristin gesprochen hat und ihm damit die dreiwöchige Klagefrist wohl bekannt und ihm auch bewusst war, dass er diese einhalten muss, um die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu hindern. 3. Auch die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung wegen fehlender Massenentlassungsanzeige ist als Unwirksamkeitsgrund innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG geltend zu machen.