LSG Bayern - Urteil vom 26.03.2009
L 9 AL 199/06
Normen:
BRKG § 3 Abs. 2; BRKG § 6 Abs. 1 Nr. 4; SGB III § 422 Abs. 1; SGB III § 83 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 83 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 177/05

Fahrkostenerstattung bei einer Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme; Ermittlung der Wegstreckenentschädigung

LSG Bayern, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 199/06

DRsp Nr. 2009/28143

Fahrkostenerstattung bei einer Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme; Ermittlung der Wegstreckenentschädigung

Maßgebend für die Berechnung der Fahrkosten zwischen Wohnung und Bildungsstätte mit einem anderen, als einem regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. April 2006 wird abgeändert.

II. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 8. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 verurteilt, im Rahmen der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme im Jahr 2001 die Fahrten von A-Stadt nach I. bis einschließlich 30. November 2001 nach einer einfachen Entfernung von 50 km und für die Fahrten zum Praktikum von A-Stadt nach K. in der Zeit vom 17. September bis 29. November 2001 nach der kürzesten Entfernung jeweils nach einer Kilometerpauschale von 0,43 DM in Euro zu vergüten.

III. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BRKG § 3 Abs. 2; BRKG § 6 Abs. 1 Nr. 4; SGB III § 422 Abs. 1; SGB III § 83 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 83 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung von Fahrkosten.