Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2007 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 17. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Ersatzkasse der bei ihr versicherten Klägerin die Kosten für die Fahrt eines Rettungswagens (RTW) zu erstatten hat.
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