OVG Bremen - Urteil vom 24.02.2010
S2 A 250/07
Normen:
SGB I § 16 Abs. 2; SGB II § 15; SGB III § 53; SGB III § 54; SGB X § 34 Abs. 1; AFG § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen A 253/07

Fahrkostenbeihilfe für wöchentliche Fahrten zwischen Arbeitsstelle und Wohnung; Aufstockungsverbot in Bezug auf eine weitere Leistungsgewährung bei Abdeckung der Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten von der Trennungskostenbeihilfe; Zusicherung für eine Kostenübernahme aufgrund von handschriftlichen Aufstellungen des Sachbearbeiters oder in einem vom Sachbearbeiter abgeänderten Antragsformular

OVG Bremen, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen S2 A 250/07

DRsp Nr. 2010/5575

Fahrkostenbeihilfe für wöchentliche Fahrten zwischen Arbeitsstelle und Wohnung; Aufstockungsverbot in Bezug auf eine weitere Leistungsgewährung bei Abdeckung der Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten von der Trennungskostenbeihilfe; Zusicherung für eine Kostenübernahme aufgrund von handschriftlichen Aufstellungen des Sachbearbeiters oder in einem vom Sachbearbeiter abgeänderten Antragsformular

1. § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II i.d.F. vom 30.07.2004 (BGBl. I 2014) enthält eine Generalklausel für Ermessens-Eingliederungsleistungen, die nicht schon in § 16 Abs. 1 SGB II er-fasst sind.2. Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten können im Weg einer Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II i.d.F. vom 30.07.2004 nicht übernommen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen -1. Kammer für Sozialgerichtssachen -vom 08.03.2007 geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 16 Abs. 2; SGB II § 15; SGB III § 53; SGB III § 54; SGB X § 34 Abs. 1; AFG § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a;

Tatbestand