LAG Berlin - Urteil vom 06.05.2003
16 Sa 337/03
Normen:
ZPO § 292 ; ZPO § 416 ; ZPO § 419 ; ZPO § 440 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 297
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 25266/02

Fälschung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber; Befristung

LAG Berlin, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 337/03

DRsp Nr. 2003/10509

Fälschung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber; Befristung

»1. Macht ein Arbeitnehmer geltend, ein von ihm unterzeichneter Arbeitsvertrag, der in der Überschrift als "Befristeter Arbeitsvertrag" bezeichnet war, sei unbefristet, weil bei seiner Unterschrift nur das Anfangsdatum, nicht aber das Beendigungsdatum (handschriftlich) eingetragen gewesen sei, muss er dies beweisen, wenn die Vertragsurkunde keine Mängel i.S. des § 419 ZPO aufweist (§§ 440 Abs. 2, 292 ZPO). 2. Ein Schriftgutachten kommt dazu in Frage, wenn das handschriftliche Beendigungsdatum ausreichende Individualisierungsmerkmale aufweist, um auf einen anderen Urheber als den des übrigen handschriftlich ausgefüllten Vertragstextes hinzuweisen.«

Normenkette:

ZPO § 292 ; ZPO § 416 ; ZPO § 419 ; ZPO § 440 Abs. 2 ;

Tatbestand: