OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.11.2007
4 A 2657/05
Normen:
BAföG § 18 Abs. 3 ; BAföG § 18 Abs. 4 ; BAföG § 18 Abs. 5 b ; DarlehensV § 10 ; DarlehensV § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 68
FamRZ 2008, 1983
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 2210/04

Fälligkeitsregelung nach § 18 Abs. 4 BAföG

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 4 A 2657/05

DRsp Nr. 2008/7117

Fälligkeitsregelung nach § 18 Abs. 4 BAföG

»§ 18 Abs. 4 BAföG und § 11 Abs. 1, 2. Altern. DarlehensV enthalten eine Fälligkeitsregelung des Inhalts, dass alle drei zur Vierteljahresrate zusammengefassten Monatsraten erst am Ende des Vierteljahreszeitraums fällig werden. Dies gilt auch im Rahmen der Anwendung des § 18 Abs. 5 b BAföG

Normenkette:

BAföG § 18 Abs. 3 ; BAföG § 18 Abs. 4 ; BAföG § 18 Abs. 5 b ; DarlehensV § 10 ; DarlehensV § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger hat Anspruch auf einen Nachlass gemäß § 18 Abs. 5 b BAföG in der von ihm geltend gemachten Höhe.

Gemäß § 18 Abs. 5 b Satz 2 BAföG ist auf den Antrag des Darlehensnehmers ein Nachlass von der Darlehensschuld in der sich aus der Anlage zu § 6 Abs. 1 DarlehensV ergebenden Höhe zu gewähren, wenn das Darlehen vorzeitig getilgt wird. Vorzeitige Tilgung bedeutet, wie unter den Beteiligten unstreitig ist, die Rückzahlung der Darlehensschuld vor dessen Fälligkeit. Diese Fälligkeit ist grundsätzlich in § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG geregelt. Ist allerdings wie vorliegend ein Rückzahlungsbescheid gemäß § 10 DarlehensV ergangen, richtet sich die Fälligkeit der ersten Monatsrate (und aller folgenden Raten) nach dem dort festgelegten Tilgungsablauf, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.1.1989 - 16 A 2423/86 -, NVwZ-RR 1990, 39 = FamRZ 1990, 219.