Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.05.2014 wird zurückgewiesen.
I.
Durch Bescheid vom 28.08.2013 bewilligte der Beklagte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und drei Kindern, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 28.02.2014, u.a. für die Zeit ab dem 01.10.2013 in Höhe von 1246,28 EUR. Am 01.10.2013 ordnete der Beklagte die Auszahlung der Leistungen für Oktober 2013 an.
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