LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.10.2014
L 19 AS 1287/14 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; BGB § 839; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4; BGB § 362; SGB II § 42;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 533/14

Fälligkeit von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIErsatz angefallener Rücklastschriftgebühren wegen verzögerter Ausführung einer Leistungsbewilligung (hier Anweisung der Leistung am und nicht zum 1. des Monats)AmtshaftungsanspruchBewilligung von Prozesskostenhilfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 1287/14 B

DRsp Nr. 2014/17653

Fälligkeit von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Ersatz angefallener Rücklastschriftgebühren wegen verzögerter Ausführung einer Leistungsbewilligung (hier Anweisung der Leistung am und nicht zum 1. des Monats) Amtshaftungsanspruch Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen monatlich im Voraus erbracht werden. Der Leistungsbetrag soll dem Berechtigten bereits am ersten Tag jedes Monatsabschnitts bzw. ersten Werktag des Monats zur Verfügung stehen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.05.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; BGB § 839; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4; BGB § 362; SGB II § 42;

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 28.08.2013 bewilligte der Beklagte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und drei Kindern, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 28.02.2014, u.a. für die Zeit ab dem 01.10.2013 in Höhe von 1246,28 EUR. Am 01.10.2013 ordnete der Beklagte die Auszahlung der Leistungen für Oktober 2013 an.