Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2010 geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. November 2010 in einer Einrichtung der Jugendhilfe unterzubringen und zu versorgen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
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