OVG Hamburg - Beschluss vom 14.02.2011
4 Bs 282/10
Normen:
VwGO § 62 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 123; SGB I § 36 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 2 Abs. 2; SGB VIII § 2 Abs. 3 Nr. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1; SGB VIII § 42 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
DÖV 2012, 80
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 E 3409/10

Fähigkeit eines Minderjährigen zur Stellung und Verfolgung eines Antrags auf Inobhutnahme; Anspruch eines unbegleiteten nicht zweifelsfrei minderjährigen Flüchtlings auf vorläufige Unterbringung und Versorgung in einer Einrichtung der Jugendhilfe

OVG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2011 - Aktenzeichen 4 Bs 282/10

DRsp Nr. 2011/8486

Fähigkeit eines Minderjährigen zur Stellung und Verfolgung eines Antrags auf Inobhutnahme; Anspruch eines unbegleiteten nicht zweifelsfrei minderjährigen Flüchtlings auf vorläufige Unterbringung und Versorgung in einer Einrichtung der Jugendhilfe

VwGO § 62ZPO § 55SGB VIII § 42 1. Zur Fähigkeit eines Minderjährigen, einen Antrag auf Inobhutnahme zu stellen und zu verfolgen.2. Zum Anspruch eines unbegleiteten Flüchtlings, dessen Minderjährigkeit zweifelhaft ist, auf vorläufige Unterbringung und Versorgung in einer Einrichtung der Jugendhilfe.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2010 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. November 2010 in einer Einrichtung der Jugendhilfe unterzubringen und zu versorgen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 62 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 123; SGB I § 36 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 2 Abs. 2; SGB VIII § 2 Abs. 3 Nr. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1; SGB VIII § 42 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.