Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, den bei ihr als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur) beschäftigten Kläger organisatorisch nicht mehr unmittelbar an die Geschäftsleitung, sondern an die Abteilungsleitung eines Fachbereichs (Umwelt/Qualitätsmanagement) anzubinden.
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