LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.10.2014
L 17 U 108/14
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 139; SGB VII § 135 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 212; RVO § 548 Abs. 1 S. 1; RVO § 550 Abs. 1; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14c; SGB VII § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 260/11

Externe/freiwillige Bildungsmaßnahme außerhalb der Arbeitszeit auf eigene Kosten der Maßnahmeteilnehmer und ohne TeilnahmepflichtErmittlung des verbandszuständigen Unfallversicherungsträgers für einen 1991 auf dem Weg zu einer Fortbildungsmaßnahme erlittenen ArbeitsunfallStreit über die Art der Fortbildungsmaßnahme (privat oder im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen L 17 U 108/14

DRsp Nr. 2014/16609

Externe/freiwillige Bildungsmaßnahme außerhalb der Arbeitszeit auf eigene Kosten der Maßnahmeteilnehmer und ohne Teilnahmepflicht Ermittlung des verbandszuständigen Unfallversicherungsträgers für einen 1991 auf dem Weg zu einer Fortbildungsmaßnahme erlittenen Arbeitsunfall Streit über die Art der Fortbildungsmaßnahme (privat oder im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses)

1. Eine Beschäftigung i.S. der Vorschriften über die Versicherung der Beschäftigten in der GUV wird ausgeübt, wenn die zu bewertende Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt.