LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.07.2016
L 8 SO 20/16 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 32/16 ER

Existenzsichernde LeistungenPKH-Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 20/16 B

DRsp Nr. 2017/6461

Existenzsichernde Leistungen PKH-Verfahren

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 28. April 2016 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Halle in der Sache eine Leistungspflicht des Landkreises Saalekreis (im Folgenden: Ag.) zur Zahlung existenzsichernder Leistungen streitig gewesen.

Der am ... 1960 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ast.) ist Staatsangehöriger der Republik K ... Er reiste nach seinen Angaben am 15. Juli 2013 in das Bundesgebiet ein und meldete am 18. Juli 2013 ein Gewerbe an, das er zum 17. Dezember 2013 wieder abmeldete.