Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. August 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist die Gewährung eines Gründungszuschusses (GZ).
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