LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.11.2013
L 18 AL 295/12
Normen:
SGB III a.F. § 57;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 23.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 184/10

ExistenzgründungszuschussSelbstständige TätigkeitUnternehmensgegenstand und Tätigkeitsbeginn

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2013 - Aktenzeichen L 18 AL 295/12

DRsp Nr. 2014/1788

ExistenzgründungszuschussSelbstständige TätigkeitUnternehmensgegenstand und Tätigkeitsbeginn

1. Voraussetzung für den Gründungszuschuss zu einer Existenzgründung nach § 57 SGB III in der bis zum 01.04.2012 geltenden Gesetzesfasssung (a.F.) war u.a. die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als unmittelbare, auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außenwirkung. 2. Daran fehlt es, wenn die Existenzgründungsphase zeitlich bei Antragstellung nach dem SGB III a.F. bereits beendet oder der Antragsteller vor dem Antrag bei der Agentur für Arbeit in dem Betrieb etwa schon als mitarbeitender Familienangehöriger tätig gewesen war.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. August 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III a.F. § 57;

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung eines Gründungszuschusses (GZ).