LAG Hamm - Urteil vom 04.03.2010
16 Sa 1130/09
Normen:
BUrlG 5 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; MTV Einzelhandel NRW § 15 Abs. 4; MTV Einzelhandel NRW § 15 Abs. 9; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 743/09

Europarechtswidrige Tariflichregelung zum Ausschluss des Urlaubsanspruchs bei kurzer Betriebszugehörigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 1130/09

DRsp Nr. 2010/14213

Europarechtswidrige Tariflichregelung zum Ausschluss des Urlaubsanspruchs bei kurzer Betriebszugehörigkeit

Unter Geltung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG bleibt § 15 Abs. 4 MTV Einzelhandel NRW vom 25.07.2008, wonach jeglicher Urlaubsanspruch erstmals nach mehr als dreimonatiger Zugehörigkeit zu demselben Betrieb oder Unternehmen entsteht, unangewendet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 07.07.2009 – 3 Ca 743/09 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61,33 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 6/7, die Klägerin zu 1/7.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG 5 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; MTV Einzelhandel NRW § 15 Abs. 4; MTV Einzelhandel NRW § 15 Abs. 9; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin.