LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.03.2013
L 6 AS 29/13 B ER
Normen:
SGB 2 § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2; EGV 883/2004 Art 70; EGV 883/2004 Art 4; EGV 883/2004 Art 3 Abs. 3; EGV 883/2004 Art 2 Abs. 1; EGRL 38/2004 Art 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 10.032013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 13/13

Europarechtskonformität; Folgenabwägung im einstweiligen Rechtschutzverfahren; Freizügigkeit; Grundsicherung für Arbeitssuchende; Leistungsausschluss für ausländische Staatsangehörige bei Aufenthalt zur Arbeitsuche; Unionsbürger

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.03.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 29/13 B ER

DRsp Nr. 2013/6386

Europarechtskonformität; Folgenabwägung im einstweiligen Rechtschutzverfahren; Freizügigkeit; Grundsicherung für Arbeitssuchende; Leistungsausschluss für ausländische Staatsangehörige bei Aufenthalt zur Arbeitsuche; Unionsbürger

Es sprechen überwiegende europarechtliche Gründe dafür, auf Unionsbürger die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB 2 nicht anzuwenden. Jedenfalls sind EU-Bürgern im Rahmen einer Folgenabwägung bei fehlenden oder unzureichenden Bindungen in den Herkunftsstaat im Regelfall Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Existenzminimums nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz vom 18. Juni 2012 zu gewähren.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. Januar 2013 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 14. Januar bis 12. Mai 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 336,00 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 4/5 der Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.