LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.07.2014
L 6 SF 584/14 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1937/14

Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIVorläufige Entscheidung über die Erbringung von Geldleistungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 584/14 ER

DRsp Nr. 2014/12118

Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Vorläufige Entscheidung über die Erbringung von Geldleistungen

1. Der Leistungsausschluss in der umfassenden Ausgestaltung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist europarechtswidrig. 2. Auch wenn über die zugrunde liegenden Leistungen nach dem SGB II bereits eine endgültige ablehnende Entscheidung getroffen wurde, so steht dies einem Anspruch auf vorläufige Leistungen nicht entgegen. 3. Bietet § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III für die Dauer der Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen durch Vorlagen an den EuGH einen Anspruch auf vorläufige Leistungen als Ermessensentscheidung, so besteht auf diese Leistungen bei zutreffender Beurteilung des Ermessens ein Rechtsanspruch (Ermessensreduzierung auf Null).

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.05.2014 einstweilen bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners.

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

Der Aussetzungsantrag ist zulässig.