Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.05.2014 einstweilen bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners.
Der Aussetzungsantrag ist zulässig.
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