Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2015 wird abgelehnt.
I.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|