LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.02.2016
L 15 SO 15/16 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB XII § 18 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 917; ZPO § 935; ZPO § 936;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 90 SO 3237/15 ER

EU-Ausländer; einstweilige Anordnung; Anordnungsgrund; Beiladung; Sozialhilfe

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen L 15 SO 15/16 B ER - Aktenzeichen L 15 SO 14/16 B PKH

DRsp Nr. 2016/3676

EU-Ausländer; einstweilige Anordnung; Anordnungsgrund; Beiladung; Sozialhilfe

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt auch bei existenzsichernden Leistungen im Regelfall voraus, dass sich die antragstellende Person mit ihrem Anliegen an den Leistungsträger gewandt hat, bevor sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine an sich notwendige Beiladung ausnahmsweise unterbleiben kann.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2015 wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB XII § 18 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 917; ZPO § 935; ZPO § 936;

Gründe:

I.