LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.08.2011
L 6 R 334/11 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 926 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 817/10

Erzwingung eines Hauptsacheverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Rechtshängigkeit eines Hauptsacheverfahrens durch den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unterlegenen Antragsgegner

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.08.2011 - Aktenzeichen L 6 R 334/11 B ER

DRsp Nr. 2011/15863

Erzwingung eines Hauptsacheverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Rechtshängigkeit eines Hauptsacheverfahrens durch den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unterlegenen Antragsgegner

Sinn und Zweck der Regelung des § 926 ZPO ist es, dem in einem Anordnungsverfahren Unterlegenen die Möglichkeit zu eröffnen, eine Nachprüfung der gegen ihn ergangenen Anordnung in einem Hauptverfahren zu erzwingen. Durch die Möglichkeit der Fristsetzung zur Klageerhebung soll der Unterlegene vor einer zu langen Bindung an eine Entscheidung, die im Hauptsacheverfahren noch nicht überprüft worden ist, geschützt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 16.6.2011 aufgehoben:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, binnen Monatsfrist ab Zustellung dieses Beschlusses Klage zur Hauptsache zu erheben.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 926 Abs. 1;

Gründe: