Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 16.6.2011 aufgehoben:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, binnen Monatsfrist ab Zustellung dieses Beschlusses Klage zur Hauptsache zu erheben.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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