LSG Hamburg - Urteil vom 22.10.2013
L 3 R 1/11
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 51 R 1995/07

ErwerbsminderungVersicherungsfallAusmaß der GesundheitstörungenFinale BetrachtungStichtagsprinzip

LSG Hamburg, Urteil vom 22.10.2013 - Aktenzeichen L 3 R 1/11

DRsp Nr. 2014/831

Erwerbsminderung VersicherungsfallAusmaß der GesundheitstörungenFinale BetrachtungStichtagsprinzip

1. Entscheidend für die Einschätzung der Erwerbsminderung sind die durch die Gesundheitsbeeinträchtigung (final) hervorgerufenen Einschränkungen des Leistungsvermögens im Erwerbsleben und nicht die (kausalen) Faktoren der Krankheitsbiografie. 2. Mit dem relevanten Stichtag des Versicherungsfalls ist das zeitliche Ausmaß der Leistungseinschränkungen i.S.d. § 43 SGB VI zu einem bestimmten Zeitpunkt insbesondere wegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu fixieren und nicht eine etwaige zukünftige Entwicklung zu prognostizieren. Insoweit besteht das uneingeschränkte Recht zu jederzeitgem Neu-Antrag bei weiteren Verschlimmerungen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.