BSG - Beschluss vom 14.03.2017
B 13 R 35/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 679/14
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 1565/09

ErwerbsminderungsrenteVerfahrensrügeÜberraschungsentscheidungGewissenhafter ProzessbeteiligterKeine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts zur Sach- und Rechtslage

BSG, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen B 13 R 35/17 B

DRsp Nr. 2017/10520

Erwerbsminderungsrente Verfahrensrüge Überraschungsentscheidung Gewissenhafter Prozessbeteiligter Keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts zur Sach- und Rechtslage

1. Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. 2. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. 3. Die Rüge des Verfahrensmangels einer Überraschungsentscheidung ist deshalb nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt. 4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts zur Sach- und Rechtslage oder eine Pflicht des Gerichts zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung.