BSG - Beschluss vom 15.03.2017
B 5 R 366/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 508/13
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 176/10

ErwerbsminderungsrenteVerfahrensrügeNicht beachteter BeweisantragFragerecht bei gerichtlichen SachverständigengutachtenGehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen B 5 R 366/16 B

DRsp Nr. 2017/10524

Erwerbsminderungsrente Verfahrensrüge Nicht beachteter Beweisantrag Fragerecht bei gerichtlichen Sachverständigengutachten Gehörsverletzung

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 3. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 4. Das gesetzlich normierte Fragerecht bei gerichtlichen Sachverständigengutachten, das den in Art 103 Abs 1 GG iVm § 62 SGG garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör präzisiert, setzt voraus, dass das Thema der Befragung hinreichend umrissen wird.