BSG - Beschluss vom 22.03.2017
B 13 R 33/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 173/14
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 1413/11

ErwerbsminderungsrenteVerfahrensrügeGehörsverletzungVerbot von Überraschungsentscheidungen

BSG, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen B 13 R 33/17 B

DRsp Nr. 2017/10542

Erwerbsminderungsrente Verfahrensrüge Gehörsverletzung Verbot von Überraschungsentscheidungen

1. Wird als Verfahrensmangel die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend gemacht, so liegt ein solcher Verstoß nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können. 2. Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten. 3. Ein Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Grundlagen gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung nimmt. 4. Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. 5. Darüber hinaus ist für den Erfolg einer entsprechenden Rüge Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles Erforderliche getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.