LSG Hamburg - Urteil vom 10.02.2015
L 3 R 105/11
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1714/07

ErwerbsminderungsrenteVerfälschungstendenzen bei psychischen StörungenSimulationsnähe von Erkrankungen mit neurotischem Einschlag

LSG Hamburg, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen L 3 R 105/11

DRsp Nr. 2015/6047

Erwerbsminderungsrente Verfälschungstendenzen bei psychischen Störungen Simulationsnähe von Erkrankungen mit neurotischem Einschlag

1. Insbesondere bei psychischen Störungen müssen indes die Erkrankungen nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen validiert werden, um Verfälschungstendenzen entgegen zu wirken. 2. Denn wegen der "Simulationsnähe" von Erkrankungen mit neurotischem Einschlag wird bei der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale ein strenger Maßstab gefordert. 3. Für das tatsächliche Vorliegen von seelisch bedingten Störungen, ihre Unüberwindbarkeit aus eigener Kraft und ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit trifft den Rentenbewerber die (objektive) Beweislast.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.