LSG Bayern - Urteil vom 13.11.2013
L 13 R 1019/12
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 3089/10

ErwerbsminderungsrenteRest-LeistungsvermögenMehr als 6 StundenUmwandlung von Berufsunfähigkeitsrente in volle Erwerbsminderungsrente

LSG Bayern, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen L 13 R 1019/12

DRsp Nr. 2014/761

ErwerbsminderungsrenteRest-LeistungsvermögenMehr als 6 StundenUmwandlung von Berufsunfähigkeitsrente in volle Erwerbsminderungsrente

Soweit eine Versicherte - auch nach Einschätzung der medizinischen Sachverständigen - noch 6 Stunden täglich und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich leichte Arbeiten verrichten kann, ist bei Beachtung auch der verschiedenen Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet keine Erwerbsminderungsrente zuzuerkennen und eine befristete Berufsunfähigkeitsrente keinesfalls in eine umzuwandeln. (einzelfallabhängig)

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.10.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 240;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der bereits gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.