BSG - Beschluss vom 20.03.2017
B 13 R 15/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 163/15
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1624/13

ErwerbsminderungsrenteHinzuverdienstVerfahrensrügeGehörsverletzungUnbeachteter Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 20.03.2017 - Aktenzeichen B 13 R 15/17 B

DRsp Nr. 2017/10537

Erwerbsminderungsrente Hinzuverdienst Verfahrensrüge Gehörsverletzung Unbeachteter Beweisantrag

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 3. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt D. v. H. aus P. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.