BSG - Beschluss vom 21.02.2018
B 5 R 331/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 43 ; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 292/16
SG Nürnberg, vom 22.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 563/15

ErwerbsminderungsrenteGrundsatzrügeBereits geklärte RechtsfrageVorliegen umfangreicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung

BSG, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen B 5 R 331/17 B

DRsp Nr. 2018/3481

Erwerbsminderungsrente Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage Vorliegen umfangreicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. 3. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich entschieden ist. 4, Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung nach §§ 43, 240 SGB VI besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. September 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 43 ; SGB VI § 240;

Gründe: