LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2017
L 16 R 953/16
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2427/16

ErwerbsminderungsrenteAufforderung zur vorzeitigen Stellung eines RentenantragesVerbot eines vorzeitigen Verfahrensabschlusses

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen L 16 R 953/16

DRsp Nr. 2017/8209

Erwerbsminderungsrente Aufforderung zur vorzeitigen Stellung eines Rentenantrages Verbot eines vorzeitigen Verfahrensabschlusses

1. Es bestehen im Grundsatz keine Rechtsschutzmöglichkeiten, soweit ein Versicherter einen Rentenbewilligungsantrag stellt und der Versicherungsfall daraufhin antragsgemäß festgestellt wird, denn einer hiergegen gerichteten Klage würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil eine Beschwer nicht geben ist. 2. Stellt ein Antragsteller den Antrag nur deshalb, weil er aufgrund einer Aufforderung des Leistungsträgers des SGB II hierzu verpflichtet wurde, kann und muss er sich gegen diese Aufforderung zur Wehr setzen. 3. Der Rentenversicherungsträger ist in diesen Fällen verpflichtet, das Ergebnis des Verfahrens abzuwarten. 4. Es besteht für ihn das Verbot eines vorzeitigen Verfahrensabschlusses.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren die Aufhebung eines Bescheides der Beklagten über die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung.